Änderung der SEPA-Regularien ab 5. Oktober 2025

    Hiller Anzeiger
    Hiller Anzeiger

    Auswirkung auf den Zahlungsverkehr des Kreises Minden-Lübbecke: Name des Zahlungsempfängers muss genau überein stimmen

    Ab dem 5. Oktober 2025 tritt im SEPA-Überweisungsverfahren eine wichtige Neuerung in Kraft. Banken sind dann verpflichtet, neben der IBAN auch den angegebenen Namen des Zahlungsempfängers zu prüfen. Stimmen IBAN und Kontoinhabername nicht oder nur teilweise mit den Daten in der Überweisung überein, kann die Überweisung zurückgewiesen oder zur erneuten Bestätigung vorgelegt werden. Ziel der Änderung ist es, Betrugsversuche einzudämmen und die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen.

    Daher weist die Kreisverwaltung darauf hin, dass der korrekte Empfängername für Einzahlungen an den Kreis „Kreis Minden-Lübbecke“ lautet. Angaben wie „Kreiskasse“ oder die Nennung einzelner Ämter als Zahlungsempfänger, z.B. „Kreisjugendamt“, werden voraussichtlich zu einer Verzögerung der Überweisung oder zu einer Fehlermeldung führen.

    Quelle: Kreis Minden-Lübbecke, 01.10.2025